Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über Beratungs-, Automatisierungs- und Softwareentwicklungsleistungen zwischen der Zero-Point Computer GmbH, Prinzenallee 1, 40549 Düsseldorf (nachfolgend „HAILEVEL" oder „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber.
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern kommen nicht zustande.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn HAILEVEL ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(4) Individuell vereinbarte Regelungen im Angebot oder Projektvertrag gehen diesen AGB im Rang vor.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Vertrages sind die im jeweiligen Angebot beschriebenen Leistungen, insbesondere Beratung und Konzeption, Workflow-Automatisierung, Entwicklung von Business-Apps, Portalen und MVPs sowie die Entwicklung und Integration von KI-Agenten und KI-gestützten Systemen.
(2) Der konkrete Leistungsumfang, der Zeitplan, die Vergütung, die Abnahmekriterien sowie etwaige Meilensteine ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot in Textform bzw. Projektvertrag. Nur die dort ausdrücklich aufgeführten Leistungen sind geschuldet.
(3) Sofern nicht ausdrücklich als Werkvertrag mit Abnahme vereinbart, handelt es sich um Dienstleistungen nach den §§ 611 ff. BGB. HAILEVEL schuldet dann die vereinbarte Leistung, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
(4) Leistungen Dritter (z. B. Cloud-Infrastruktur, KI-Modelle, Schnittstellen, Lizenzkosten) sind nicht Vertragsbestandteil, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind. Deren Nutzung erfolgt zu den Bedingungen des jeweiligen Anbieters.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von HAILEVEL sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform (z. B. per E-Mail oder digitaler Signatur) durch den Auftraggeber zustande.
(2) Bindende Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 14 Tage ab Angebotsdatum gültig.
(3) Nachträgliche Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Auftraggebers (Change Requests) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform. HAILEVEL erstellt hierfür auf Wunsch ein ergänzendes Angebot mit Auswirkungen auf Vergütung und Zeitplan.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber übergibt die für das Projekt benötigten Unterlagen, Zugangsdaten und Materialien rechtzeitig und ohne gesonderte Vergütung. Außerdem benennt er eine Kontaktperson, die die erforderlichen Entscheidungen treffen darf.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass alle von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten und Materialien frei von Rechten Dritter sind bzw. dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Er stellt HAILEVEL von Ansprüchen Dritter frei, die aus der vertragsgemäßen Verwendung dieser Inhalte entstehen, soweit er die zugrunde liegende Rechtsverletzung zu vertreten hat.
(3) Verzögert sich das Projekt durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers, verschieben sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen. Zusätzlicher Aufwand wird nach den vereinbarten Stundensätzen, hilfsweise nach § 612 Abs. 2 BGB, gesondert vergütet.
(4) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit des geplanten Einsatzes der Lösung verantwortlich, insbesondere für die Einhaltung datenschutzrechtlicher, branchenspezifischer und wettbewerbsrechtlicher Anforderungen in seinem Verantwortungsbereich.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung zu einem Festpreis. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Enthält das Angebot keinen eigenen Zahlungsplan, wird die Hälfte der Vergütung bei Auftragsstart und die andere Hälfte nach Abnahme bzw. Bereitstellung der Leistung fällig. Für Rechnungen gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen für Unternehmer, insbesondere Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB. HAILEVEL ist bei Verzug berechtigt, die Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung fälliger Beträge einzustellen.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.
§ 6 Leistungszeit, Termine und Verzögerungen
(1) Leistungstermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Die Einhaltung setzt die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers voraus.
(2) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen, die HAILEVEL nicht zu vertreten hat (z. B. Ausfall von Drittsystemen oder Schnittstellen), berechtigen HAILEVEL, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. HAILEVEL informiert den Auftraggeber hierüber unverzüglich.
§ 7 Abnahme
(1) Bei vereinbarten Werkleistungen erhält der Auftraggeber die fertiggestellte Leistung zur Prüfung. Innerhalb von 14 Tagen erklärt er die Abnahme oder beschreibt konkrete Mängel in Textform.
(2) Beginnt der Auftraggeber mit der produktiven Nutzung oder geht innerhalb der Frist aus Abs. 1 keine konkrete Mängelrüge ein, ist die Leistung abgenommen. HAILEVEL weist den Auftraggeber bei der Übergabe auf diese Folge hin. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht und werden im Rahmen der Mängelhaftung behoben.
§ 8 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) HAILEVEL räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnisse für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu nutzen. Bis zur vollständigen Zahlung ist die Nutzung widerruflich gestattet. Eine Weitergabe an Dritte oder Bearbeitung bedarf, soweit nicht vereinbart, der Zustimmung von HAILEVEL.
(2) HAILEVEL bzw. die jeweiligen Rechteinhaber behalten alle Rechte an bereits vorhandenen oder allgemein verwendbaren Bestandteilen, etwa Frameworks, Bibliotheken, Bausteinen, internen Tools, Know-how und Methoden. Der Auftraggeber darf diese Bestandteile in dem Umfang mitnutzen, den der vertragsgemäße Einsatz des Arbeitsergebnisses voraussetzt; dieses Recht ist einfach und nicht übertragbar.
(3) Open-Source-Komponenten unterliegen ausschließlich den jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen.
(4) Nach Projektabschluss kann HAILEVEL Name, Logo und eine Beschreibung des Projekts in eigenen Referenzen aufführen. Ein Widerspruch des Auftraggebers in Textform schließt diese Nutzung aus.
§ 9 KI-gestützte Leistungen
(1) Soweit Leistungen auf KI-Systemen Dritter (z. B. Sprachmodelle, Automatisierungsplattformen) beruhen, gelten zusätzlich die Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Anbieter. HAILEVEL hat auf Verfügbarkeit, Preise und Funktionsumfang dieser Drittsysteme keinen Einfluss.
(2) KI-generierte Ergebnisse können unvollständig oder fehlerhaft sein. Der Auftraggeber prüft KI-generierte Ergebnisse vor produktiver Nutzung; eine inhaltliche Richtigkeit wird nicht garantiert, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an KI-Drittsysteme erfolgt nur nach entsprechender Vereinbarung (z. B. Auftragsverarbeitung) und auf Verantwortung des Auftraggebers hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung.
(4) Die von HAILEVEL angebotenen Standardleistungen werden für den im jeweiligen Vertrag konkret vereinbarten Einsatzzweck konzipiert. Sie sind nicht darauf ausgelegt, als Hochrisiko-KI-Systeme im Sinne des Art. 6 i. V. m. Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1689 („KI-Verordnung") bereitgestellt zu werden; ob ein System als Hochrisiko-KI einzustufen ist, hängt vom tatsächlichen Einsatzzweck ab und liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. HAILEVEL übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Arbeitsergebnisse bei einem vertragsabweichenden Einsatzzweck den Anforderungen der KI-Verordnung genügen. KI-Praktiken, die nach Art. 5 der KI-Verordnung verboten sind, werden von HAILEVEL nicht erbracht; HAILEVEL ist berechtigt, Aufträge mit einem solchen Zweck abzulehnen.
(5) Der Auftraggeber prüft vor Vertragsschluss, ob der geplante Einsatzzweck einen der in Anhang III der KI-Verordnung genannten Bereiche betrifft (insbesondere Beschäftigung und Personalauswahl, Kreditwürdigkeits- und Risikobewertung, Bildung, biometrische Verfahren oder kritische Infrastruktur), und teilt dies HAILEVEL vor Vertragsschluss mit. Unterbleibt die Mitteilung, darf HAILEVEL von einem Einsatzzweck außerhalb der Anhang-III-Bereiche ausgehen und schuldet keine hierauf bezogenen Zusatzpflichten. Wird ein Anhang-III-Einsatzzweck nachträglich erkennbar, ist HAILEVEL berechtigt, die betroffenen Leistungen anzupassen oder einzustellen bzw. den Vertrag insoweit außerordentlich zu kündigen; hierdurch entstehende notwendige Mehrkosten trägt der Auftraggeber, soweit er die Mitteilung nach Satz 1 schuldhaft unterlassen hat.
(6) Betreiber der Arbeitsergebnisse im Sinne der KI-Verordnung ist der Auftraggeber, sobald er diese unter eigener Verantwortung einsetzt. HAILEVEL erbringt ihre Leistungen als Auftragnehmerin im Rahmen des vereinbarten Zwecks und wird nur dann selbst Betreiberin, wenn sie ein System im eigenen Namen betreibt (z. B. eigene Website oder interne Tools). Nimmt der Auftraggeber ein Arbeitsergebnis unter eigenem Namen oder eigener Marke in Betrieb oder bringt es in Verkehr, gilt er insoweit als Anbieter im Sinne der KI-Verordnung (vgl. Art. 25 KI-Verordnung). Der Auftraggeber ist als Betreiber insbesondere verantwortlich für den zulässigen Einsatzzweck, die Einrichtung einer wirksamen menschlichen Aufsicht (Human-in-the-Loop), die Schulung und KI-Kompetenz seiner Beschäftigten (Art. 4 KI-Verordnung) sowie die Erfüllung der Transparenz- und Hinweispflichten gegenüber seinen Nutzern und betroffenen Personen (Art. 50 KI-Verordnung).
(7) Der Auftraggeber stellt HAILEVEL von Ansprüchen Dritter frei, die auf die Nutzung oder den Betrieb der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber oder auf die Verletzung von dessen Betreiberpflichten nach der KI-Verordnung beruhen; dies gilt nicht, soweit HAILEVEL den Anspruch zu vertreten hat.
(8) HAILEVEL unterstützt den Auftraggeber auf Wunsch und gegen gesonderte Vergütung bei der Erfüllung seiner Betreiberpflichten, insbesondere durch technische Dokumentation, Protokollierungsfunktionen oder Kennzeichnungsmechanismen. Die Unterstützung lässt die Verantwortung des Auftraggebers als Betreiber unberührt; eine rechtliche Beratung oder Konformitätsbewertung im Sinne der KI-Verordnung ist nicht Vertragsgegenstand.
§ 10 Mängelhaftung
(1) Für Werkleistungen gilt: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme, ausgenommen bei Vorsatz, Arglist oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) HAILEVEL hat zunächst das Recht zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber die Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu; Schadensersatz richtet sich nach § 11.
(3) Keine Mängel liegen vor bei Fehlern, die durch vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte, Systeme oder nachträgliche Änderungen durch Dritte entstehen, sowie bei Störungen von Drittsystemen außerhalb des Einflussbereichs von HAILEVEL.
§ 11 Haftung
(1) HAILEVEL haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet HAILEVEL nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht; die Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangener Gewinn sind im Rahmen des Abs. 2 nur zu ersetzen, soweit sie vorhersehbar und vertragstypisch sind. Für Datenverlust haftet HAILEVEL nur, soweit der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre.
(4) Die gesamte Haftung je Schadensfall ist – außer in den Fällen des Abs. 1 – auf die vereinbarte Auftragssumme begrenzt.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von HAILEVEL.
§ 12 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten Informationen des jeweils anderen Vertragspartners vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragserfüllung. Dies gilt über die Vertragslaufzeit hinaus fort.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, nachweislich bereits bekannt waren, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO), soweit erforderlich. Unsere Vorlage findest du unter Auftragsverarbeitung (AVV).
§ 13 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Projektverträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme. Laufende Betreuungs-, Wartungs- oder Supportleistungen sind gesondert zu vereinbaren.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Bei Dienstleistungen gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist. Bereits erbrachte Teilleistungen sind zu vergüten.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – Düsseldorf.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Individuell getroffene Absprachen haben stets Vorrang (§ 305b BGB).
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand: September 2026 · Zero-Point Computer GmbH, Prinzenallee 1, 40549 Düsseldorf · E-Mail: hallo@hailevel.ai